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EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)

EU-Verordnung Nr. 305/2011 | EN 50575

Hier finden Sie weiterführende Infos zur EU-Verordnung Nr. 305/2011 - EN 5075

Die Verordnung (EU-BauPVO) bezieht sich auf die CE-Kennzeichnung von Kabeln.

Diese Regelung existiert seit über 15 Jahren, hat aber bisher keine Anforderungen an Kupfer- und Glasfaserkabel gestellt.

Übergangsfrist bis zum 01. Juli 2017

Die Prüfnormen für alle EU Mitgliedsstaaten wurden nun im Amtsblatt der EU (305/2011) im Februar 2016 ratifiziert und angekündigt. Die Verordnung selbst trat am 1. Juli 2016 in Kraft, doch es wird eine Koexistenz bis zum 1. Juli 2017 gewährt. In dieser Periode können weiterhin nicht getestete Produkte verkauft und installiert werden – währenddessen sind die Hersteller dazu verpflichtet, die Kabel zu testen und gemäß der neuen Norm zu klassifizieren.

Bis zum 1. Juli 2017 müssen dann alle Produkte, die von der neuen Regelung betroffen sind, geprüft und entsprechend gekennzeichnet werden.

Was ändert sich mit der neuen Bauproduktenverordnung?

Die große Veränderung in den Spezifikationen ist der Ersatz der Brandschutzklasse IEC 60332 durch eine Reihe von Euro Klassen (Aca – Fca). Wobei Aca am stärksten und Fca am schwächsten flammhemmend ist.

Die Klassen Eca und B2ca sind in den Fokus gerückt, da sie die meisten Änderungen in der Terminologie und den Spezifikationsanforderungen beinhalten. Die Klasse Eca entspricht der bestehenden IEC 60332-1. Die Klasse mit den derzeit höheren Anforderungen an das Brandverhalten IEC 60332-3 liegt zwischen den neuen Euro Klassen B2 und Cca.

Sie tendiert allerdings eher zur Klasse Cca.

 


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Stellen Sie uns Fragen und wir liefern Antworten

Sticker zur CE-Kennzeichnung und Produktidentifizierung

Herstellerverpflichtungen nach:

EU-BauPVO

Folgende Angaben sind Pflicht:

  • CE-Konformitätskennzeichen, bestehend aus dem CE-Zeichen

  • Kennnummer der Produktzertifizierungsstelle

  • Name und registrierte Anschrift des Herstellers, oder Kennzeichen

  • Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung zuerst angebracht wurde

  • Referenz-Nummer der Leistungserklärung

  • Nr. der angewandten Europäischen Norm, wie im Amtsblatt angegeben

  • Eindeutige Kennnummer des Produkttyps

  • Vorgesehener Gebrauch des Produktes, wie in der Europäischen Norm festgelegt

  • Leistungsklasse (z.B. B2ca)

Brandklassen 

Übersicht der einzelnen Klassen:

Klasse

Aca

B1ca

B2ca

Cca

Dca

Eca

Fca

EN ISO 1716
Verbrennungswärme
EN 50399
Wärmefreisetzung & Rauchentwicklung
EN 60332-1-2
Vertikale Flammausbildung
EN 61034-2
Rauchdichte
EN 60754-2
Säuregehalt


Dop Sticker auf unseren Kabelverpackungen

Woran erkennen Sie das richtige Kennzeichen laut BauPVO?

Jedes Kabel hat Begleitpapiere - die sogenannten DoP-Dokumente (Declaration of Performance).

Wenn ein Kabel über ein CE-Kennzeichen verfügt, dann besteht für das Produkt auch eine gültige Leistungserklärung.

Die DoP bestätigt die Leistungsfähigkeit für das jeweilige Produkt und die Brandeigenschaft.

Ein Verlegekabel mit CE-Kennzeichen ohne zugehörige Lesitungserklärung ist nicht konform!

Die europäische Union hat durch die Einführung des CE-Kennzeichens für Verlegekabel eine Vergleichbarkeit der Produkte hinsichtlich Brandeigenschaft ermöglicht, da diese durch „benannte Stellen“ – akkreditierte Prüfstellen – klassifiziert, dokumentiert und zertifiziert werden.


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Selbstverständlich erhalten Sie bei DIGITUS® Kabel, die der aktuellen EU-Verordnung Nr. 305/2011 // EN 50575) entsprechen.

 

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Für welche Kabel gilt die Bauproduktenverordnung?

Auf Kupfer- und Glasfaserverlegekabel müssen laut Gesetz CE-Kennzeichen angebracht sein. Die CE-Markierung muss nicht zwingend auf diesem erfolgen, aber dennoch in Form eines Stickers auf den Verpackungsmaterialien wie zum Beispiel der Kartonage und Kabeltrommel. Eine CE-Markierung auf Rangierkabel ist nicht von Nöten, da diese nicht als „fest verlegte“ Kabel angesehen werden.

Die Verordnung bezieht sich „nur“ auf die „fest verlegte/installierte Infrastruktur", enthält also keine Anschlusskomponenten oder Rangierkabel und auch keine Kompaktmodule. Es werden jedoch alle vorkonfektionierten Lösungen wie zum Beispiel Kupfer-Trunkkabel die als „fest installiert" gelten abgedeckt, wobei diese jedoch auf die Massenkabel-Zertifizierung angewiesen sind, auf welcher die Baugruppe aufgebaut wurde.

Die neue Norm EN 50575 beinhaltet Strom-, Telekommunikations- und Signalkabel für die allgemeine Anwendung in Bauwerken. Genau aus diesem Grund sind die aktuell verwendeten Installationskabel wie zum Beispiel: Kupfer Kat.7 S/FTP AWG23/1 – Glasfaser I-DQ (ZN) BH 4 G 50/125 OM4 von der Regulierung betroffen, da diese „fest“ im Gebäude installiert werden.

EU-Bauproduktenverordnung CE-Kennzeichnung auf Kabel

Kennzeichnung

Keine Pflicht, aber eine gängige Möglichkeit das Kabel nach seiner Installation zu identifizieren.


Wer kontrolliert die Einhaltung der BauPVO?

Eine Anforderung der neuen Euro Klassen: Herstellern von Verkabelungssystemen obliegt die Entscheidung, ob Sie diese selbst testen oder ein externes Unternehmen beauftragen, um die Einhaltung der Standards zu prüfen. Dies ist in der EN 50575 detailliert aufgelistet.

Abschließend muss eine "benannte Stelle" zur Genehmigung von Testergebnissen beauftragt werden. Produkte können nicht gemäß der Euro Klasse gekennzeichnet werden, oder als konform angesehen werden ohne die Bestätigung der Testergebnisse durch die Zertifizierungsstelle.

Doch wie wird eine Zertifizierungsstelle zur „benannten Stelle“? Will sich eine Zertifizierungsstelle um den Status als „benannte Stelle“ bewerben, dauert dieser Prozess in der Regel zwei bis drei Wochen.

Nach Erhalt des Status „benannte Stelle" ist diese in der Lage, die Prüfdaten der Kunden zu bewerten (Hersteller, Verkabelungssystem Verkäufer, Inverkehrbringer) und im Anschuss einen Bericht und ein Zertifikat auszustellen. Es ist zu erwarten, dass dieser Zertifizierungsprozess weitere zwei bis drei Wochen dauert.


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